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Bank muss für EC-Betrug haften

OSNABRÜCK dpa ■ Wenn einem Dieb die Geheimnummer einer EC-Karte bekannt ist, kann eine Bank nicht ohne weiteres dem bestohlenen Kartenbesitzer wegen „grob verlässiger Aufbewahrung“ Schadensersatz verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg gestern entschieden. Nach jahrelangem Rechtsstreit muss eine Bank 9.000 Mark an eine Klägerin aus Osnabrück zurückzahlen. Während einer Urlaubsreise der Frau war ein Freund ihres Sohnes mit einem Nachschlüssel in ihre Wohnung eingebrochen und hatte die EC-Karte gestohlen. Nach Auffassung der Bank und des Landgerichts Osnabrück in erster Instanz musste die Frau den Schaden selbst tragen, weil die Geheimnummer für den Dieb „leicht zugänglich“ aufbewahrt worden sei. Dieser Ansicht schloss das Oberlandesgericht sich nicht an. Das Urteil ist rechtskräftig (Az: 9U23/00).

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