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fakten

Residenzpflicht

Seit 1982 unterliegen Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz der so genannten „Residenzpflicht“. Bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens, das sich über mehrere Jahre hinziehen kann, dürfen sie den ihnen zugewiesenen Landkreis nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde verlassen. Andernfalls drohen Geldstrafen bis zu 5.000 Mark, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Abschiebung.

Die Residenzpflicht dient der besseren behördlichen Kontrolle und soll dafür sorgen, dass Asylbewerber gleichmäßig über ganz Deutschland verteilt leben. Während das Flüchtlingshilfswerk UNHCR sie für unvereinbar mit internationalem Recht hält, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention, erklärte das Bundesverfassungsgericht 1997, dass die Residenzpflicht nicht gegen die Grundrechte verstoße. HH

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