Parken und verkaufen

Urteil: Gebrauchtwagen dürfen zum Handel durchaus vorübergehend an den Straßenrand gestellt werden

Ein Auto mit einem Verkaufsangebot an der Scheibe ließ eine Polizeibehörde kurzerhand abschleppen, weil sie darin eine „erlaubnispflichtige Sonderveranstaltung“ sah. Dem widersprach das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht Münster. Ist ein Auto zugelassen und betriebsbereit, darf es überall auf der Straße geparkt werden, sofern es nicht in Verbotszonen steht. Das im Wagen angebrachte Verkaufsplakat stehe dieser Nutzung nicht entgegen. Das Gericht sah darin keine erlaubnispflichtige Sonderveranstaltung, sondern sprach von „straßenrechtlichem Gemeingebrauch“ (Az. 11 A 2870/97). TAZ