: Feuern muss schnell gehen
BERLIN dpa ■ Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ergehen, nachdem der Arbeitgeber die möglichen Kündigungsgründe festgestellt hat, entschied das LAG Rheinland-Pfalz gestern. Erforderlich ist nach dem Richterspruch ferner, dass die schriftliche Kündigung auch tatsächlich im Briefkasten des Mitarbeiters landet. Kündigt der Arbeitgeber per Einschreiben und hinterlässt der Postbote lediglich eine Benachrichtigung, weil er den Adressaten nicht angetroffen hat, so ist die Kündigung nach Meinung des LAG nicht zugegangen. Als im vorliegenden Fall der Arbeitgeber der Klägerin schließlich die Kündigung persönlich aushändigte, war die zweiwöchige Frist abgelaufen. Die Richter befanden daher, die fristlose Kündigung sei zu spät erfolgt, und verwiesen auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung (Az.: 1 Sa 377/01).
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