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Paragraf 129

Anwendung und Auslegung der Paragrafen 129 und 129 a des Strafgesetzbuches waren stets umstritten. In die Kritik gerieten sie als „Ermittlungs- und Gesinnungsparagrafen“ und wegen der Einschränkung von Grundrechten. Paragraf 129 stellt die „Bildung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ unter eine Höchststrafe von fünf Jahren. Paragraf 129 a, der nicht nur die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sondern auch „Werbung“ dafür verfolgt, wurde 1976 auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung zwischen RAF und Staat eingeführt. Im April 2002 wurde er um den 129 b – Mitgliedschaft und Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland – erweitert. Von Ermittlungen betroffen waren und sind vor allem Linke. Zwischen 1996 und 2000 wurden 494 Ermittlungsverfahren gegen Aktivisten diverser linker Gruppierungen nach Paragraf 129 und 129 a eingeleitet. Im gleichen Zeitraum wurden die beiden Paragrafen nur in drei Fällen gegen Neonazis verwendet. HK

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