Urteil zum Eurorettungsschirm: Nicht ohne den Bundestag

Das Verfassungsgericht hält die Hilfen für Griechenland für korrekt. Doch verlangt es, dass das Parlament jedem Rettungspaket für Eurostaaten vorab zustimmt.

Mussten eine Niederlage einstecken: die Beschwerdeführer in Karlsruhe. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Die Verfassungsbeschwerden gegen den Eurorettungsschirm sind gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klagen von fünf pensionierten Professoren sowie CSU-Querkopf Peter Gauweiler am Mittwoch einstimmig ab.

Es forderte jedoch, dass der Bundestag jedem einzelnen Rettungspaket vorab zustimmen muss. Das Urteil sei keine "Blankoermächtigung für weitere Rettungspakete", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle.

Konkret ging es um Kredite und Anleihen für Griechenland und andere überschuldete EU-Staaten, die am Kapitalmarkt kein Geld mehr bekommen. Ihre Zahlungsfähigkeit soll im Interesse der gemeinsamen Eurowährung - und damit auch der deutschen Exportwirtschaft - erhalten bleiben.

Im Mai 2010 beschloss der Bundestag Kredite für Griechenland in Höhe von bis zu 22 Milliarden Euro. Dazu kam ein Rettungsschirm für andere Staaten - wie Irland und Portugal -, in dessen Rahmen Deutschland für Kredite und Anleihen bis zu einer Gesamtsumme von 148 Milliarden Euro haftet.

Angst um die politische Geltungsmacht

Die Kläger wandten sich bei der mündlichen Verhandlung im Juli gegen die "drohende Aushöhlung" ihres Wahlrechts. Wenn Staaten wie Griechenland ihre Kredite am Ende nicht zurückzahlen, verliere der Bundestag seine politische Gestaltungsmacht. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Klagen nun für zulässig, lehnte sie im Ergebnis aber ab.

Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben des Staates müsse weiterhin in der Hand des Bundestags bleiben. Das Budgetrecht des Parlaments sei von "zentraler" Bedeutung für die Demokratie, so die Richter. Der Bundestag dürfe deshalb keine unüberschaubaren Risiken eingehen, vielmehr müsse das Parlament vor jeder Ausweitung der Risiken ausdrücklich zustimmen. Diese Maxime rechnet Karlsruhe zum "unantastbaren" Kern des Grundgesetzes. Sie dürfte also nicht einmal per Verfassungsänderung ausgehebelt werden.

Für die maximale Höhe der Bürgschaften machte Karlsruhe keine Vorgaben. Der Bundestag habe hier einen "weiten Einschätzungsspielraum". Die Parlamentarier dürfen also zunächst selbst beurteilen, wie wahrscheinlich der Haftungsfall ist und welche Summen der Bundeshaushalt noch verkraften kann. Immerhin ist das Haushaltsvolumen ja nicht statisch, sondern kann durch Ausgabenkürzungen, Steuererhöhungen und vor allem durch Aufnahme neuer Schulden auch verändert werden.

Haftungsrisiken seien in der entsprechenden Größe gedeckelt

Karlsruhe will nur einschreiten, wenn der Bundestag die äußerste Grenze seines Spielraums überschritten hat, wenn also im Haftungsfall die politische Gestaltungsmacht des Parlaments für längere Zeit "völlig leerliefe". Zudem wiesen die Richter aber auch darauf hin, dass die neue Schuldenbremse im Grundgesetz ab 2016 generell ausgeglichene Bundeshaushalte verlangt.

An diesen Maßstäben prüften die Richter nun die beiden Gesetze zur Griechenlandhilfe und für den Rettungsfonds (EFSF). Dabei stuften sie beide Gesetze als verfassungskonform ein. Die übernommenen Haftungsrisiken seien in der Größe gedeckelt und enthielten auch keinen "nicht mehr steuerbaren Automatismus", da die Beschlüsse der Euroländer einstimmig gefällt werden müssen. Die derzeitige Höhe von insgesamt 170 Milliarden Euro hielten die Richter auch noch für verantwortbar.

In einem Punkt waren die Richter aber sehr großzügig. Im Gesetz über den Rettungsschirm heißt es, dass sich die Bundesregierung vor ihrer Stimmabgabe über neue Rettungspakete um "Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestags" bemühen muss. Die Richter sagten jetzt, dass bloße Bemühungen nicht genügen, der Haushaltsausschuss müsse zwingend zuvor zustimmen. Sie erklärten das Gesetz deshalb aber nicht für verfassungswidrig, sondern legten es als "verfassungskonform" aus.

So verhinderten die Richter schlechte Schlagzeilen für die Bundesregierung. Dietrich Murswiek, der Rechtsvertreter von Peter Gauweiler, schüttelte denn auch den Kopf. "Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ist nicht möglich."

Gesetz über den Rettungsfond wird geändert

Große praktische Bedeutung hat die Karlsruher Korrektur aber nicht. "Auch bisher hat der Haushaltsausschuss allen Rettungspaketen vorab zugestimmt", sagte Finanzstaatssekretär Steffen Kampeter (CDU) nach dem Urteil.

"In drei Wochen werden wir das Gesetz ohnehin ändern", ergänzte der FDP-Abgeordnete Florian Tomcar, dann wird die vorherige parlamentarische Zustimmung ausdrücklich im Gesetz über den Rettungsfonds verankert. Zustimmen müsse dabei der Bundestag im Plenum und nicht nur der Haushaltsausschuss. Das Parlament will also sogar über die Vorgaben aus Karlsruhe hinausgehen.

Ende September wird der Bundestag auch der Aufstockung der deutschen Haftung im Rettungsschirm von 148 Milliarden Euro auf 253 Milliarden Euro zustimmen. "Dann prüfen wir eine neue Klage", sagte Karl-Albrecht Schachtschneider, einer der Professoren-Kläger, nach der Urteilsverkündung.

Zu den EU-Verträgen äußerten sich die Richter nur am Rande. So werteten sie eine "Vergemeinschaftung von Staatsschulden" als Verstoß gegen die Verträge. Beobachter sehen darin die Ablehnung sogenannter Eurobonds", gemeinsamer EU-Anleihen. Eine verfassungsrechtliche Vorgabe ist das freilich nicht.

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