Meinungsfreiheit an Freiburger Uni: Man darf für Palästina sein
Die Universität Freiburg verweigerte einer pro-palästinensischen Veranstaltung den Raum. Dies ist rechtswidrig, urteilt das Verwaltungsgericht.
FREIBURG taz | An der Freiburger Universität dürfen auch pro-palästinensische Veranstaltungen stattfinden. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg auf Klage des Vereins Café Palestine.
Café Palestine versteht sich als „politisch-kulturelles Forum“, das die kulturelle Vielfalt Palästinas zeigen will. Der Verein wurde 2011 von der Freiburger Ärztin Gabi Weber gegründet, die 20 Jahre mit einem Palästinenser verheiratet war.
Im Dezember 2012 wollte der Verein einen Hörsaal der Freiburger Universität mieten. Dort sollte der Pariser Chirurg Christophe Oberlin über „plastische Chirurgie in Gaza“ sprechen. Als Autor eines anklagenden Buches über die israelische Politik im Gaza-Streifen wäre es dabei nicht nur um medizinische Fragen gegangen.
Die Freiburger Universität verweigerte der Initiative den Hörsaal und verwies auf ihre Neutralität. Bei der geplanten Veranstaltung sei „ein politischer Hintergrund nicht auszuschließen“, hieß es. Dagegen klagte Café Palestine beim Freiburger Verwaltungsgericht. An der Universität dürften sonst durchaus auch politische Veranstaltungen stattfinden, etwa durch die Deutsch-Israelische Gesellschaft.
„Schwarz-Weiß“-Bild
Im Prozess machte die Uni geltend, Oberlin zeichne ein unausgewogenes „Schwarz-Weiß“-Bild von der Situation in Gaza. Vielleicht sei er sogar Hamas-Anhänger. Das Verwaltungsgericht gab Café Palestine nun auf ganzer Linie Recht. Die Raumverweigerung sei rechtswidrig gewesen. Zwar habe die Uni das Hausrecht über ihre Räume, müsse Interessenten dabei aber gleich behandeln und die Meinungsfreiheit beachten.
Schon nach den eigenen Vergaberichtlinien der Uni hätten die Räume nur verweigert werden dürfen, wenn es konkrete Hinweise auf rechts- oder verfassungwidrige Ziele der Veranstaltung gegeben hätte. Eine einseitig pro-palästinensische Haltung des Gastredners genüge nicht als Begründung für die Ablehnung.
Eine Universität sei nicht dazu verpflichtet, in ihren Räumen nur ausgewogene Veranstaltungen zuzulassen, so die Richter. Im Gegenteil: Eine Universität stelle „schon nach ihrem Selbstverständnis eine Stätte der geistigen Auseinandersetzung und somit auch ein Forum für kritische und parteiliche Stellungnahmen dar“. Die Universität prüft noch, ob sie gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt. (Az.: 4 K 2291/12*a)
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