Die Richter erklären die Regelungen zurecht als verfassungswidrig

Ohrfeige für die Politiker

Kommentar von Rudolf Hickel

Der heutige Urteilsspruch aus Karslruhe lässt nichts an Deutlichkeit vermissen: Die Vorschriften, die die Regelleistungen im Rahmen von Hartz IV für Erwachsene und Kinder bisher definiert haben, sind  ohne Wenn und aber verfassungswidrig. Zugleich wird  die Aufgabe des „Grundrechts auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ nach  Art. 1 GG definiert: Es „sichert jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“. Dem Bundesverfassungsgericht sei großer Dank.

Während sich der Parlamentarismus in dieser Frage blamiert hat, sorgen die Grundgesetzwahrer für Gerechtigkeit. Diese Ohrfeige für die Politik sitzt. Denn die Politik hat bisher mit statistischen Pseudomethoden und veralteten Daten immer wieder versucht, dieses ableitbare Existenzminimum dem haushaltspolitischen Opportunismus zu opfern.

Mit dem heutigen Normal-Regelsatz von 359 €, dem Zahlungen für die Unterkunft hinzugefügt werden, ist das Minimum einer finanziellen Basis für ein menschenwürdiges Leben nicht gesichert. Bei den bisherigen Abschlägen für Kinder (unter sechs Jahren 60 % (215 €), unter 14 Jahren 70 % (251 €) und zwischen 14 bis 18 Jahren 80 % (287 €) offenbart  sich die Willkür allerdings nie durch Überschreitung, sondern Unterschreitung des durch einen angemessenen Warenkorb bestimmten Existenzminimums für Kinder.

Rudolf Hickel ist Professor für Wirtschaftswissenschaft an der Universität Bremen.

Vielfach ist auf die Perversion in Folge dieser prozentualen Abschlagsarithmetik hingewiesen worden. In vielen Bereichen – vor allem bei der Teilnahme an den Bildungseinrichtungen – ist der Finanzierungsbedarf bei Kindern vergleichsweise höher als bei Erwachsenen. Ärgerlich ist auch, dass der Anteil an Ausgaben für Zigaretten mit einem Abschlag den Kindern zugerechnet wird. Diesem Zynismus der Politik hat das Bundesverfassungsgericht ein Ende gesetzt. Jetzt müssen zeitnah und angemessen die Bedarfssätze ermittelt und fixiert werden.

Dieses Urteil sollte zum Anlass genommen werden, die gesamte Hartz IV-Regulierung auf den Prüfstand zu stellen. Dabei stehen zwei Kritikpunkte im Vordergrund: Ist die Zumutbarkeit prekärer Jobs, die auch noch ein Lohndumping verstärken, mit der Menschenwürde vereinbar?

Und ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Empfänger dieser sozialen Leistungen erst einmal durch einen Verzicht auf Vermögen – bis zu einem verleibenden Rest, dem Schonvermögen – arm zu machen? Jedenfalls hat dieses Urteil sozialer Vernunft Folgen für andere Vorgaben zum Existenzminimum. Zu überprüfen ist, ob der Grundfreibetrag bei der Lohnsteuer mit derzeit 8.004 € (Alleinstehende) dem verfassungsrechtlich reklamierten  Prinzip der Existenzsicherung entspricht.

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