Wer künftig rauchen will, mussl in der Kneipe auf "zubereitete Speisen" verzichten. Dazu gehören nach Ansicht von Juristen auch Bockwurst und Buletten.von UWE RADA

Weder Bulette, noch Zigarette, dennoch in Kneipen vom Aussterben bedroht Bild: AP
Natürlich steckt auch beim Nichtraucherschutz der Teufel im Detail. In Kneipen mit nur einem Raum dürfen Raucher weiter qualmen - es sei denn, der Raum misst mehr als 75 Quadratmeter, und der Wirt bietet neben Molle und Korn auch "zubereitete Speisen" an. Nur, was ist das, eine "zubereitete Speise"?
Auskunft gibt das Gaststättengesetz (GastG). In Paragraf 1 heißt es: "Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).
Scheint die "zubereitete Speise" zunächst die Speise- von der Schankwirtschaft zu unterscheiden, wird der Begriff in den einschlägigen Kommentaren aber sehr weit gefasst. Im Kommentar von René Pöltl aus dem Jahre 2003 heißt es: "Kennzeichnend für die zubereitete Speise ist, dass sie zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemacht ist." Dazu zählten nicht nur die "fraglos als zubereitete Speisen geltenden warmen und kalten Mahlzeiten der Gastronomie (einschließlich heißer Würstchen, belegter Brote usw.)", sondern auch "Speiseeis sowie Torten und ähnliche leichtverderbliche Backwaren".
Und das ist noch nicht alles: "Ohne Bedeutung ist, ob die verabreichte Speise im Betrieb selbst zubereitet oder von diesem fertig bezogen wird."
Nun wäre Pöltl nur einer von vielen Kommentaren, gäbe es da nicht jenen Passus im Karlsruher Urteil von Mittwoch. Im Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg, dem die Aufsicht über die Einhaltung des Gaststättengesetzes obliegt, verwies man ausdrücklich auf den Kommentar. "Das ist die Definition", sagte der stellvertretende Amtsleiter Harri Poetzsch.
Immerhin, der Kommentar von René Pöltl regelt auch, was keine "zubereitete Speise" ist: Dazu gehörten unter anderem "Lebensmittel, die ohne besondere Zubereitung essfertig sind (etwa ungeschältes rohes Obst) sowie diejenigen Lebensmittel, die ohne Tiefkühlung oder ähnliche Vorkehrungen längere Zeit vorrätig gehalten werden können (etwa Brot, Brötchen, Dauerbackwaren, Dauerwurst, Räucherwaren, Lebensmittelkonserven, es sei denn, dass sie wie belegte Brote oder geöffnete Konserven durch besondere Zurichtung essfertig gemacht wurden".
Alles klar? Zumindest nicht in den Bezirksämtern. Amtsleiter Poetzsch wollte sich am Mittwoch nicht festlegen, ob in den neuen Raucherkneipen auch Buletten und Bockwurst verkauft werden dürfen. Geht es nach Pöltl, hieße die Antwort wohl: Nein.
Widerspruch kommt dagegen von der Kneipenlobby. "Der Passus ,zubereitete Speisen' mag vielleicht für Bratkartoffeln gelten", sagt der Geschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbandes Berlin, Thomas Lengfelder. "Für Buletten und Bockwurst gilt das nicht." UWE RADA
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Leserkommentare
01.08.2008 09:33 | faibel
das schreit doch direkt nach einem "ausser-haus verkauf" durchs küchenfenster. ...