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Besitz von strafbarem MaterialGrenzen auch für Abgeordnete

Der Fall Tauss wirft die Frage auf, inwiefern bestimmte Berufsgruppen Kontakt mit strafbarem Material haben dürfen. Was beim beruflichen Umgang erlaubt ist und was zu weit geht.

FREIBURG taz Journalisten und Politiker kommen immer wieder in Kontakt mit strafbarem Material, ebenso wie Polizisten oder Jugendschützer. Stehen sie nun immer mit einem Bein im Gefängnis?

So drastisch ist die Lage nicht, auch wenn die Strafbarkeit von Meinungen, Texten und Bildern in einer Demokratie immer die eng umgrenzte Ausnahme bleiben sollte. Immerhin gibt es in verschiedenen Strafvorschriften ausdrückliche Schutzklauseln für berufliche Kontakte.

Am eindeutigsten ist wohl die Vorschrift zum beruflichen Besitz von Kinderpornografie. Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten diente". So heißt es ausdrücklich in Paragraph 184b Absatz 5 des Strafgesetzbuches.

Ähnliche Klauseln gibt es auch im politischen Strafrecht, etwa bei der Volksverhetzung oder beim Besitz von Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen. Journalisten können also auch über strafbare NPD-Aktivitäten recherchieren und Geschichtslehrer dürfen Bilder mit Hakenkreuzen im Unterricht verwenden. Wo solche Klauseln nützlich wären, aber fehlen, können sich zum Beispiel Journalisten immer noch auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und ein Abgeordneter auf den verfassungsrechtlichen Schutz seines Mandats.

Entscheidend ist letztlich die Abgrenzung des beruflichen Gebrauchs kinderpornografischer oder volksverhetzender Materialien von der privaten Nutzung. Einige Faustregeln lassen sich hier aufstellen.

So spricht es etwa eher für privaten Gebrauch, wenn jemand sehr große Mengen Kinderpornografie besitzt und diese auch mit Personen tauscht, zu denen er keinen beruflichen Kontakt hat. Solches Verhalten ließe sich wohl nur rechtfertigen, wenn jemand zu Recherchezwecken in die Szene eindringen will und sich deshalb wie ein normaler Kunde verhält. Das mag bei Polizisten und Journalisten sicher eher in Betracht kommen als bei einem Bundestagsabgeordneten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ohnehin sinnvoll, wenn ein Polizist vor einer derartigen Undercover-Recherche seine Dienststelle informiert und ein Journalist seine Redaktion. Und wer jahrelang "undercover" in kinderpornografischen Kreisen verkehrt, müsste schon ein Buchprojekt planen, um glaubhaft auf berufliche Interessen verweisen zu können.

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6 Kommentare

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  • JD
    Jan Dark

    Was für ein unsinniger Kommentar. Es gibt zum §184b, Abs. 5 mit Parlamentariern weder Rechtssprechung noch Verwaltungsvorschriften. Der Kommentar ist willkürlich aus den Fingern gesaugt anch dem Motto "Wünch Dir was!" Was sollen solchen Spekulationen? ´Vom Nieveau geht es kaum noch zu senken. Nicht mal durch die völlig rechtsirrigen Aussagen vom BKA, die einen nur darin bestätigen, dass kein Parlamentarier sich bei der Rechtssetzung auf die rechtsunkundige Meinung der Exekutive verlassen sollte.

     

    Es steht hier Rechtsauffassung von Herrn Tauss gegen die eines einzelnen Karlsruher Staatsanwaltes, der noch nicht mal Klage erhoben hat und seinem Ermittlungsopfer nicht mal Akteneinsicht gewährt.

  • C
    Caroline-NL

    "Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten diente""

     

    Dies wird von dt. und öster. Gerichten aber immer enger ausgelegt. Es wurde auch schon gegen Journalisten ermittelt, die sich aus beruflichen Gründen mit KP befasst haben.

  • JD
    Jan Dark

    Was für ein unsinniger Kommentar. Es gibt zum §184b, Abs. 5 mit Parlamentariern weder Rechtssprechung noch Verwaltungsvorschriften. Der Kommentar ist willkürlich aus den Fingern gesaugt anch dem Motto "Wünch Dir was!" Was sollen solchen Spekulationen? ´Vom Nieveau geht es kaum noch zu senken. Nicht mal durch die völlig rechtsirrigen Aussagen vom BKA, die einen nur darin bestätigen, dass kein Parlamentarier sich bei der Rechtssetzung auf die rechtsunkundige Meinung der Exekutive verlassen sollte.

     

    Es steht hier Rechtsauffassung von Herrn Tauss gegen die eines einzelnen Karlsruher Staatsanwaltes, der noch nicht mal Klage erhoben hat und seinem Ermittlungsopfer nicht mal Akteneinsicht gewährt.

  • C
    Caroline-NL

    "Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten diente""

     

    Dies wird von dt. und öster. Gerichten aber immer enger ausgelegt. Es wurde auch schon gegen Journalisten ermittelt, die sich aus beruflichen Gründen mit KP befasst haben.

  • JD
    Jan Dark

    Was für ein unsinniger Kommentar. Es gibt zum §184b, Abs. 5 mit Parlamentariern weder Rechtssprechung noch Verwaltungsvorschriften. Der Kommentar ist willkürlich aus den Fingern gesaugt anch dem Motto "Wünch Dir was!" Was sollen solchen Spekulationen? ´Vom Nieveau geht es kaum noch zu senken. Nicht mal durch die völlig rechtsirrigen Aussagen vom BKA, die einen nur darin bestätigen, dass kein Parlamentarier sich bei der Rechtssetzung auf die rechtsunkundige Meinung der Exekutive verlassen sollte.

     

    Es steht hier Rechtsauffassung von Herrn Tauss gegen die eines einzelnen Karlsruher Staatsanwaltes, der noch nicht mal Klage erhoben hat und seinem Ermittlungsopfer nicht mal Akteneinsicht gewährt.

  • C
    Caroline-NL

    "Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten diente""

     

    Dies wird von dt. und öster. Gerichten aber immer enger ausgelegt. Es wurde auch schon gegen Journalisten ermittelt, die sich aus beruflichen Gründen mit KP befasst haben.