Der Fall Tauss wirft die Frage auf, inwiefern bestimmte Berufsgruppen Kontakt mit strafbarem Material haben dürfen. Was beim beruflichen Umgang erlaubt ist und was zu weit geht.von CHRISTIAN RATH

Egal ob kinderpornografisches oder volksverhetzendes Material: Der Besitz ist auch für Journalisten und Abgeordnete nur für beruflichen Gebrauch zulässig. Bild: dpa
FREIBURG taz Journalisten und Politiker kommen immer wieder in Kontakt mit strafbarem Material, ebenso wie Polizisten oder Jugendschützer. Stehen sie nun immer mit einem Bein im Gefängnis?
So drastisch ist die Lage nicht, auch wenn die Strafbarkeit von Meinungen, Texten und Bildern in einer Demokratie immer die eng umgrenzte Ausnahme bleiben sollte. Immerhin gibt es in verschiedenen Strafvorschriften ausdrückliche Schutzklauseln für berufliche Kontakte.
Am eindeutigsten ist wohl die Vorschrift zum beruflichen Besitz von Kinderpornografie. Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten diente". So heißt es ausdrücklich in Paragraph 184b Absatz 5 des Strafgesetzbuches.
Ähnliche Klauseln gibt es auch im politischen Strafrecht, etwa bei der Volksverhetzung oder beim Besitz von Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen. Journalisten können also auch über strafbare NPD-Aktivitäten recherchieren und Geschichtslehrer dürfen Bilder mit Hakenkreuzen im Unterricht verwenden. Wo solche Klauseln nützlich wären, aber fehlen, können sich zum Beispiel Journalisten immer noch auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und ein Abgeordneter auf den verfassungsrechtlichen Schutz seines Mandats.
Entscheidend ist letztlich die Abgrenzung des beruflichen Gebrauchs kinderpornografischer oder volksverhetzender Materialien von der privaten Nutzung. Einige Faustregeln lassen sich hier aufstellen.
So spricht es etwa eher für privaten Gebrauch, wenn jemand sehr große Mengen Kinderpornografie besitzt und diese auch mit Personen tauscht, zu denen er keinen beruflichen Kontakt hat. Solches Verhalten ließe sich wohl nur rechtfertigen, wenn jemand zu Recherchezwecken in die Szene eindringen will und sich deshalb wie ein normaler Kunde verhält. Das mag bei Polizisten und Journalisten sicher eher in Betracht kommen als bei einem Bundestagsabgeordneten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ohnehin sinnvoll, wenn ein Polizist vor einer derartigen Undercover-Recherche seine Dienststelle informiert und ein Journalist seine Redaktion. Und wer jahrelang "undercover" in kinderpornografischen Kreisen verkehrt, müsste schon ein Buchprojekt planen, um glaubhaft auf berufliche Interessen verweisen zu können.
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Leserkommentare
04.04.2011 19:08 | Jan Dark
Was für ein unsinniger Kommentar. Es gibt zum §184b, Abs. 5 mit Parlamentariern weder Rechtssprechung noch Verwaltungsvorsc ...
04.04.2011 19:08 | Caroline-NL
"Demnach ist der Besitz und die einfache Weitergabe nicht strafbar, wenn dies "ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger di ...
11.02.2011 17:50 | Jan Dark
Was für ein unsinniger Kommentar. Es gibt zum §184b, Abs. 5 mit Parlamentariern weder Rechtssprechung noch Verwaltungsvorsc ...