Klage gegen Racial Profiling: Zu Unrecht kontrolliert
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gibt einem Deutsch-Afghanen recht, der sich von der Bundespolizei diskriminiert fühlte.
Kläger war der 30-jährige Ilyas Ahadi*, ein deutscher Staatsbürger, der in Kabul geboren wurde. Der Deutsch-Afghane arbeitet für die deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ). Im November 2013 fuhr er mit dem ICE von Berlin nach Freiburg.
Zwischen Baden Baden und Offenburg, also in der Nähe der Grenze zu Frankreich, ging eine Streife der Bundespolizei durch den Zug, auf der Suche nach illegal eingereisten Einwanderern. Bei Ahadi führte sie eine Ausweiskontrolle durch.
Da von den acht Personen in seinem 1. Klasse-Waggon nur er kontrolliert wurde, fühlte Ahadi sich diskriminiert. Ahadi ging vor Gericht und berief sich auf das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, das in Artikel 3 festgeschrieben ist.
Gegen EU-Recht
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart gab seiner Klage nun statt, aber aus einem ganz anderen Grund. Schon die Norm, die der Bundespolizei solche Kontrollen erlaubt, verstoße gegen EU-Recht.
Das Bundespolizeigesetz ermöglicht den Polizisten anlasslose Personenkontrollen „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern“ (Paragraf 23). Solche Kontrollen werden als „Schleierfahndung“ bezeichnet, weil die Polizei in einem Schleier hinter der Grenze kontrollieren kann. Die Schleierfahndung wurde eingeführt als Ersatz für die Grenzkontrollen, die an den EU-Binnengrenzen seit den 90er-Jahren nicht mehr zulässig sind.
Genau deshalb wurde die Schleierfahnung nun aber auch vom VG Stuttgart beanstandet. Sie verstoße gegen den Schengener Grenzkodex, der der Polizei zwar Stichproben erlaubt, aber Kontrollen verbietet, die systematischen Grenzkontrollen gleichkommen. Da diese EU-Verordnung über dem deutschen Bundespolizeigesetz stehe, habe die Polizei Herrn Ahadi ohne Rechtsgrundlage, also rechtswidrig, kontrolliert, so die Richter. Das deutsche Gesetz könne den Anforderungen des EU-Rechts nur gerecht werden, wenn es verbindlich regelt, wie häufig und intensiv die Bundespolizei solche Kontrollen durchführt. Diese Änderung müsste der Bundestag vornehmen.
Das Urteil gilt zunächst nur in Teilen Baden-Württembergs und ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings gibt es zwei Indizien, dass sich die Sicht der Stuttgarter Richter letztlich durchsetzen wird. Zum einen hat die EU-Kommission bereits voriges Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, in dem genau diese Norm des Bundespolizeigesetzes beanstandet wurde.
Kläger noch nicht zufrieden
Letztlich wird wohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden. Und der EuGH hat schon 2010 in einem Fall aus Frankreich die dortige Norm beanstandet, die verdachtsunabhängige Kontrollen in einem Korridor von 20 Kilometern zur Grenze erlaubte (Fall Meliki).
Der Anwalt des Klägers ist dennoch nicht ganz zufrieden. Zwar war seine Klage erfolgreich. Die Stuttgarter Richter ließen aber ausdrücklich offen, ob eine rassistische Diskriminierung von Ilyas Ahadi vorlag. Eigentlich hatte Ahadi ja nicht gerügt, dass im Grenzgebiet zu systematisch kontrolliert wird, sondern dass die Stichprobe nach rassistischen Kriterien erfolgte.
Und auch der Streit um verdachtsunabhängige Kontrollen dürfte noch lange weitergeheben. Auch ohne Schleierfahndung im Grenzgebiet, stehen der Polizei noch anderen Normen für anlasslose Kontrollen zur Verfügung, etwa in Bahnhöfen und Fernzügen. Solche Normen finden sich im Bundespolizeigesetz (Paragraf 22) und in diversen Landespolizeigesetzen.
Das Büro für Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG), das Kläger Ahadi unterstützte, sieht auch in diesen Normen einen Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex. Die EU-Kommission hat sich dem jedoch bisher noch nicht angeschlossen.
*Name geändert
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