miethai: angegebene und reale quadratmeterzahl : Es zählt, was im Vertrag steht
Es ist keine Seltenheit, dass im Mietvertrag eine Wohnfläche angegeben ist, die nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße entspricht. Dies führt zu Problemen, unter anderem bei Mieterhöhungen, die sich aus einem Quadratmeterpreis multipliziert mit der Wohnfläche errechnen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. 5. 2007 einen Fall entschieden, bei dem die Wohnung tatsächlich größer war als angegeben: Demnach kommt es bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich auf die im Mietvertrag vereinbarte – niedrigere – Wohnfläche an. Für Mieter in Hamburg bedeutet das eine erfreuliche Neuerung.
Mit diesem Urteil führt der Bundesgerichtshof seine in den letzten Jahren entwickelte Rechtsprechung fort, wonach eine Quadratmeter-Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag nicht nur eine Objektbeschreibung ist, sondern auch eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Es ist dem Gericht zufolge Sache des Vermieters, die Wohnfläche zuverlässig zu ermitteln. Das Risiko einer unzutreffenden Angabe im Mietvertrag und die sich daraus ergebenden Folgen hat daher grundsätzlich der Vermieter zu tragen.
Eine Grenze zieht das Gericht bei einer Überschreitung der Wohnfläche um mehr als 10 Prozent: Hier könne es für den Vermieter unzumutbar sein, auf Dauer an einer irrtümlichen Angabe im Mietvertrag festzuhalten. Daher soll in solchen Fällen der Vermieter ausnahmsweise die tatsächliche – größere – Wohnfläche bei einer Mieterhöhung zu Grunde legen können.
Übrigens gilt in der umgekehrten Konstellation: Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kommt es bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausschließlich auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Nachmessen kann sich also lohnen!
SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de