miethai: anbringung von parabolantennen : Kabel schlägt Schüssel
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema Parabolantenne geäußert: Ist ein Kabelanschluss im Haus verfügbar, kann der Vermieter in der Regel verbieten, dass ein Mieter eine solche Antenne anbringt. Dieses gelte auch, wenn es sich bei dem Mieter um einen ständig in Deutschland lebenden Ausländer handele und dessen besonderes Informationsinteresse durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigt werden könne (Beschluss vom 17. 4. 2007 – VIII ZR 63/04).
Im vorliegenden Fall hatten die spanischen Mieter geltend gemacht, dass sie über die zusätzlichen Kabelpakete nicht genügend Sender erreichten und dass das Programm zu teuer sei. Zudem befänden sich diesem und den Nachbarhäusern schon zahlreiche Parabolantennen. Schon früher verbot das Bundesverfassungsgericht immerhin, dass ein Vermieter sich einen Mieter aus dem Wald vorhandener Parabolantennen „herauspickt“: Beschluss vom 27. 10. 2006 – BvR 1320/04, siehe Miethai vom 30. 5. 2007).
Diese Argumente der Mieter wies der BGH aber zurück, denn über einen Decoder seien drei zusätzliche Sender zu empfangen. Mithilfe eines weiteren zu erwerbenden Schlüssels könnten noch vier weitere spanische Sender empfangen werden. Auch wenn sich drei dieser Sender inhaltlich überschneiden sollten, genügten dem BGH sieben Sender zur Befriedigung des Informationsinteresses auch eines ausländischen Mieters. Ferner gewähre die Informationsfreiheit den Zugang zu Informationsquellen, nicht aber seine Kostenlosigkeit.
Zum Argument des vorhandenen „Antennenwalds“ führte das Gericht aus: Zwar hingen drei weitere Antennen am Haus, von denen allerdings zwei den 60 Mietparteien dienten; zudem werde der Nutzer der dritten Antenne auf Entfernung in Anspruch genommen. Auf die Situation an den Nachbarhäusern komme es bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters nicht an.
SYLVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.