miethai: Renovierungspflichten : Unwirksame Quote
Zum Thema mietvertragliche Renovierungspflichten der Mieter gibt es nahezu einmal im Monat ein neues höchstrichterliches Urteil. Zahlreiche Renovierungsklauseln sind inzwischen vom Bundesgerichtshof wegen der darin enthaltenen starren Renovierungsfristen als unwirksam beurteilt worden. Diese Rechtsprechung wirkt sich auf die Frage der Wirksamkeit von so genannten Abgeltungs- oder Quotenklauseln aus.
Weit verbreitet sind Mietvertragsformulare, die neben einer Klausel, die die Mieter zur Renovierung der Wohnung in bestimmten Zeitintervallen verpflichten, eine quotenmäßige Abgeltungsklausel enthalten. Das ist eine Klausel, nach der sich die Mieter dann anteilig an den Renovierungskosten beteiligen müssen, wenn bei Mietvertragsende die Zeit zur Durchführung von Renovierungsarbeiten noch nicht abgelaufen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 5. 4. 2006 klar gestellt, dass eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung von Renovierungskosten die Grundlage verliert, wenn die vertragliche Klausel über die Durchführung der Renovierung selbst unwirksam ist (Az. VIII ZR 178/05). Die Renovierungverpflichtung und die Abgeltungsklausel bildeten nach Ansicht des Gerichtes eine einheitliche Gesamtregelung zur Frage der Renovierungsverpflichtung des Mieters. Und zwar unabhängig davon, ob die Renovierungspflicht und die Abgeltungsklauseln in unterschiedlichen Paragraphen des Mietvertrages geregelt sind. Da der Mieter nicht zur Übernahme der Renovierung – wirksam – verpflichtet war, musste er nach Ansicht des Gerichtes auch keine anteiligen Kosten bei Auszug übernehmen.
SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de, info@mhmhamburg.de