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Archiv-Artikel

miethai: Renovierungsklauseln Renovieren – ja oder nein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen Jahren mit der Unart der Vermieter aufgeräumt, den Mietern detailliert und umfangreich Renovierungsarbeiten aufzuerlegen: Starre Fristen, kurze Fristen, die Kombination von Einzugsrenovierung oder Auszugsrenovierung mit laufenden Renovierungen, vorgeschriebene Farbwahl oder Ausführungsart, Quoten, die sich an starren Fristen orientieren – all diese Klauseln wurden vom BGH für unwirksam erklärt. Die Folge: Mieter mit derartigen Klauseln müssen überhaupt nicht renovieren, egal wie lange sie in ihrer Wohnung gewohnt haben.

Nun hat das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 9. Oktober 2007 einen neuen Vorstoß gewagt und eine Klausel für unwirksam erklärt, die in den meisten Versionen des Hamburger Formularmietvertrages vorkommt: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Auch wenn das Urteil noch nicht mit schriftlicher Begründung vorliegt war, ist es offenbar so, dass das Landgericht in diesem Fall nicht nur diese Vorgabe der Farbwahl für die Lackarbeiten für unwirksam hält, sondern die gesamten Regelungen zu den Renovierungsarbeiten.

Die Folge wäre somit auch hier, dass die Mieter weder lackieren noch streichen müssen und zwar weder während des Mietverhältnisses noch am Ende, denn das ist nach dem Gesetz Vermietersache.

Doch Vorsicht: Zum einen ist das Urteil zur Revision zugelassen – der BGH hat also das letzte Wort. Zum anderen kann nicht geschlussfolgert werden, dass nun jeder Mieter von Renovierungen befreit ist. Es muss in jedem Einzelfall geschaut werden, wie die Formulierungen im Mietvertrag aussehen. Deshalb gilt für Mieter: rechtzeitig vor Auszug oder geplanten Renovierungen Rechtsrat einholen – das kann viel Zeit, Geld und Nerven sparen!

SYLVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎  431 39 40, www.mhm-hamburg.de.