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Archiv-Artikel

miethai: Heizkosten Wenn der Ableser zweimal klingelt

Grundlage für die Abrechnungen der Heiz- und Wasserkosten sind in der Regel Ablesungen der Verbrauchserfassungsgeräte. In der Regel wird ein Termin für die Ablesung von den entsprechenden Firmen selbst angekündigt (etwa durch Aushang). Wenn die Mieter nicht zum angekündigten Termin anwesend sind, riskieren sie eine Schätzung ihres Verbrauches.

Dies kann ein erheblicher Nachteil sein. Um eine Schätzung zu vermeiden, sollte dem Vermieter (oder der Ablesefirma) die Abwesenheit rechtzeitig mitgeteilt werden. Dann dürfen Mieter erwarten, dass ihnen ein zweiter Termin angeboten wird. Es ist nicht zulässig, ihnen hierfür die Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand in Rechnung zu stellen (LG München, 12 O 7987/00).

Eine Unterschrift unter das Ableseprotokoll bedeutet, dass die Mieter sich mit den Werten einverstanden erklären. In diesem Falle ist es sehr schwierig, hinterher gegen die Ableseergebnisse vorzugehen. Günstiger ist es, Wasserzähler und Heizkostenverbrauchszähler selbst abzulesen und diese dann mit den Ableseergebnissen der entsprechenden Firmen zu vergleichen. Im Zweifelsfall können die eigenen Werte im Protokoll vermerkt werden.

Eine regelmäßige monatliche Eigenablesung der Werte ist insbesondere auch bei denjenigen sinnvoll, deren Werte per Funk abgelesen werden, so dass der Ableser gar nicht erst in die Wohnung kommt. Dadurch liegen immer Daten vor, anhand derer die Ablesung überprüft und der eigene Verbrauch besser eingeschätzt werden kann. CHRISTINE KIENE

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de.