gewaltmonopol schule : Im zweifel für die lehrerklage
Dass die generalstaatsanwältin und der justizsenator die lehrer schützen wollen, ist legitim. Zurecht wird darauf verwiesen, dass die pädagogen nicht zum privatvergnügen unterrichten. Und ebenso wird zurecht daran erinnert, dass sie kein freiwild sein dürfen.
Kommentar von Benno Schirrmeister
Nur ist das mittel zum zweck ganz offensichtlich ein schnellschuss. Weder pädagogisch noch juristisch trifft der ins schwarze. Die anordnung, nach der „bei beleidigungen und vorsätzlichen körperverletzungen von lehrern durch schüler“ der staatsanwalt das verfahren nicht mehr einstellen darf, wäre nur sinnvoll, wenn gleiches auch für strafanträge der schüler gelten würde. Das ist aber nicht der fall.
So wird das bestehende ungleichgewicht der kräfte noch verstärkt, das gewaltmonopol der schule ausgebaut: Ohnehin wird den klageweg eher der pädagoge beschreiten als der schüler – allein schon, weil er seine rechte besser kennt. Der formalismus des rechts gilt als stärke der schwachen. Dann aber ist der juristische sonderweg ein formalismus des unrechts.