das wichtigste : Arzt zahlt für Kind
Bundesgerichtshof: Gynäkologe muss für ungewolltes Kind nach Behandlungsfehler Unterhalt leisten
KARLSRUHE dpa ■ Eltern können wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhütungsbehandlung vom Frauenarzt den gesamten Unterhalt für ihr Kind verlangen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von gestern gilt dies nicht nur für die Mutter und ihren Ehemann, sondern auch für ihren nicht verheirateten Partner. Damit gab das Karlsruher Gericht einer 25-jährigen Frau aus dem Raum Waldshut-Tiengen Recht, die – auch im Namen des nichtehelichen Vaters – auf Schadenersatz geklagt hatte.
Die Frau hatte sich vor vier Jahren ein lang wirkendes Verhütungsmittel einsetzen lassen, war aber trotzdem schwanger geworden, weil ihrem Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen war. Der Nachwuchs aus der noch jungen Partnerschaft kam ihr ungelegen, weil sie einen Job als Erzieherin in der Schweiz antreten wollte. Nun muss der Mediziner bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijährigen Jungen Unterhalt zahlen; derzeit sind dies annähernd 600 Euro im Monat, abzüglich des Kindergeldes.
Mit dem Urteil erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zur Haftung des Arztes für Fehler, die zu einem ungewollten Kind führen. Der Vertrag zwischen einer Patientin, die sich zur Verhütung behandeln lasse, und ihrem Arzt diene auch dem Schutz ihres jeweiligen nichtehelichen Partners vor Unterhaltsansprüchen aus einer nicht geplanten Schwangerschaft, so das Gericht.
Es hatte sich in der Verhandlung gegen immer wieder geäußerte Kritik an der Rechtsprechung zum „Kind als Schaden“ gewandt. „Nicht die Existenz des Kindes stellt einen Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf“, stellte es klar.