: Summarische Prüfung einstweiliger Anordnungen
■ oder Wie werde ich Alternativ-Sender
Alternative, nicht-kommerzielle Hörfunkanbieter müssen sich ihr Recht auf einen Sendeplatz in Bayern auf dem Gerichtswege erstreiten. Nachdem der Nürnberger Sender 'Radio Z‘ mit diesen Mitteln zumindest eine Verlängerung seines Probebetriebes erreicht hatte, versucht jetzt 'LORA München‘ seine Ablehnung als Anbieter für eine der fünf Münchner Privatfunkfrequenzen durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) per Gericht revidieren zu lassen.
Abgelehnt wurde der Alternativ-Sender von der CSU-Mehrheit im Medienrat (dem entscheidenden Gremium der Landeszentrale) mit dem Argument, die finanziellen und programmverantwortlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Nach mehr als einem Jahr Antragsverfahren will sich LORA mit diesem Bescheid nicht abfinden. Der Sender bezweifelt, daß die bereits berücksichtigten Bewerber sowohl finanziell als auch inhaltlich - wie das Landesmediengesetz es verlangt - wirklich „die bessere Gewähr“ bieten, lokales Hörfunkprogramm zu gestalten. So darf zum Beispiel 'tv weiß -blau‘ trotz seiner ständig wackeligen Finanzierung und viel Schiebereien hinter den Kulissen im Freistat immer noch privates Fernsehen veranstalten. Inhaltlich bieten die fünf Münchner Privatfunkfrequenzen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nichts als Hitparaden-Einheitsbrei mit Wortbeiträgen unterhalb der Drei-Minuten-Marke und stündlich einem Ratespiel.
Im Hinblick auf die Programmverantwortung ist Radio LORA der Landeszentrale inzwischen entgegengekommen: Anfangs warb der alternative Lokalfunk damit, daß bei ihm jeder senden kann und dabei von einem festangestellten Redaktionsteam, das auch die Programmverantwortung trägt, unterstützt wird. Heute ist LORA bemüht, sich von der Vorstellung eines offenen Kanals abzugrenzen, und reduziert seine bürgernahen Angebote auf „Hörer-Engagement und Diskussionsforen“.
Verfahrensmäßig sei die BLM, so der Alternativsender, „nicht nach dem Grundsatz der Anbietergleichbehandlung“ vorgegangen. Man habe LORA nicht so großzügig wie anderen Bewerbern die Chance gegeben, ihren Antrag nachzubessern. Um zu erreichen, daß der seit April laufende Sendebetrieb der genehmigten Frequenz-Bewerber gestoppt wird, um den Vorsprung der kommerziellen Anbieter nicht zu groß werden zu lassen, stellte LORA beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Diesen Antrag lehnten die bayerischen Richter ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß im hier gebotenen Eilverfahren die relevanten Rechtsfragen nur summarisch geprüft werden, die wesentlichen Fragen also erst in der Hauptverfahrenssache geklärt werden können. Da das Ende des Hauptverfahrens damit völlig offen sei, wog man die Interessen der bereits sendenden Hörfunkanbieter mit denen von Radio LORA ab - zum Nachteil des Alternativ-Senders.
Die abwägenden Richter erklärten die Werbeeinnahmen der Anbieter zum maßgeblichen Kriterium. So konnten sie zu dem Schluß kommen, daß LORA, wenn es später als alle anderen auf Sendung gehen sollte, keine Wettbewerbsnachteile entstehen können, weil sich der Alternativ-Sender mit Mitgliederbeiträgen, also ohne Werbung, finanzieren will. Soll man da auf ein positiveres Ende des Hauptverfahrens hoffen?
Susanne Petz
Prozeßkostenhilfe-Fonds, Andreas Schuebel, Kto-Nr. 89292, Stadtsparkasse München, BLZ 701 500 00
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