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Richter: Vobo–Schnippeln ist keine Sachbeschädigung

Heidelberg (taz) - Das Abschneiden der Kennziffer des Volkszählungsbogens stellt keine Sachbeschädigung dar. Diese Auffassung vertritt nun auch das Koblenzer Landgericht in einem Beschluß, in dem die Richter eine Beschlagnahmeverfügung gegen Flugblätter der Grünen für unrechtmäßig erklären. Zwar sei der Volkszählungsbogen trotz seines geringen Werts grundsätzlich eine „Sache“, die man beschädigen kann, auch sei er eine „fremde“ Sache, die nicht dem Auskunftspflichtigen übereignet wurde, aber der „unausgefüllte Bogen wird durch das Abschneiden der Kennummer weder in seinem Sach– noch in seinem Gebrauchswert beeinträchtigt“, urteilten die Richter. Einen Gebrauchswert habe der Bogen nämlich bereits zu dem Zeitpunkt nicht mehr, an dem sich der Auskunftspflichtige zum Boykott entschließe. Dabei sei es dann „einerlei, was mit dem Bogen geschieht“. Die Erhebungsstelle habe ein Interesse lediglich „an dem ordnungsgemäß ausgefüllten und ihr wieder zugeleiteten“, nicht aber an dem „Bogen als solchem“. FORTSETZUNGEN VON SEITE 1

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