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Nur geringe Entschädigung für enteignetes Vermögen

Bonn/Berlin (afp) - Die Entschädigungen für enteignetes Vermögen in der DDR werden offenbar nur sehr gering ausfallen. Die Summen für Grundstücke und Gebäude sollen sich an dem noch gültigen Einheitswert der DDR aus dem Jahr 1936 orientieren und mit dem Faktor zwei multipliziert werden, berichtete die Springer-Zeitung 'Berliner Morgenpost‘ am Dienstag.

Hinzu komme eine Verzinsung von drei Prozent pro Jahr. Das zeichne sich nach den Expertengesprächen der Regierungen beider deutscher Staaten ab. Danach würden die Entschädigungen für enteignetes Vermögen nur gering über den Zahlungen aus dem Lastenausgleich liegen und nicht annähernd dem heutigen (westlichen) Verkehrswert der Grundstücke oder Häuser entsprechen.

„Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Bestimmungen“ der DDR, heißt es in dem der 'Morgenpost‘ vorliegenden Gesetzentwurf „zur Regelung entzogener Vermögenswerte“. Zusätzlich zur Entschädigung werde dem Gesetz zufolge für enteignetes Vermögen „ein Zinszuschlag von drei Prozent für jedes angefangene Jahr gewährt“. Die Entschädigung solle bis zu ihrer Auszahlung mit vier Prozent verzinst werden. „Entgangener Gewinn“ solle nicht entschädigt werden.

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