Neue Ermessensspielräume :
Für Arbeitslosengeld II-EmpfängerInnen ist nach dem SGB II ein dem jetzigen BSHG vergleichbarer Anspruch auf Schuldnerberatung vorgesehen, die Schuldnerberatung wird als Eingliederungsmaßnahme nach §16 Abs. 2 SGB II ausdrücklich genannt. Allerdings entscheiden die SachbearbeiterInnen, ob die Schuldnerberatung „für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich...“ ist. ExpertInnen werten das als eine deutliche Verschlechterung des Zugriffs auf Schuldnerberatung. Bislang hat das Bundessozialhilfegesetz (§17 BSHG) einen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung gewährt. Ziel war „die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind“. Das Kriterium der Erforderlichkeit der Hilfe für die Eingliederung in das Erwerbsleben gibt den Sachbearbeitern nun Handlungsspielraum. Da nach §3 Abs. 1 bei der Gewährung von Eingliederungshilfen auch die „Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ zu beachten sind, erwarten Fachleute, dass Beratung seltener finanziert wird. ede