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Archiv-Artikel

Miethai & CoNervende Nager Rattenplage

Was sollten MieterInnen tun, wenn sie Ratten festgestellt haben? Zunächst ist der Vermieter zu informieren. Er muss schnellstmöglich die Ratten bekämpfen, indem er ein Rattenbekämpfungsmittel fachgerecht einsetzt oder eine Fachfirma hiermit beauftragt.

Sodann muss die Behörde für Umwelt und Gesundheit (BUG) unter ☎ 428 45 7972 informiert werden. Die Behörde kann einen Vermieter, der Ratten auf seinem Grundstück und in seinem Haus nicht bekämpft, zum Tätigwerden auffordern.

Ratten gelten als Überträger vieler Krankheitserreger und können von daher für Mensch und Haustier gefährlich werden. Durch ihr Wühl- und Nageverhalten können sie zudem Schäden an und in der Wohnung anrichten. Ratten in der Wohnung und auf dem Grundstück stellen deshalb einen Mangel dar, der bei entsprechender Mängelanzeige an den Vermieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, wie viele Ratten sich auf dem Grundstück oder in der Wohnung befinden. So hat das Landgericht Berlin in einem Urteil entschieden, dass ein von Ratten befallenes Anwesen zur Minderung in Höhe von ca. 2 % berechtigt (Urt. 16.2.1999, Az. 64 S 356/98, NZM 2001, S. 986). Das Amtsgericht Aachen hielt eine Minderung von 10 % bei Rattenbefall im Hof für gerechtfertigt (Urt. 19.4.2000, Az. 5 C 5/00, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2000, S. 379).

Nur wenn die MieterInnen die Ratten selbst angelockt haben, weil z. B. die Wohnung verwahrlost ist, darf die Miete nicht gemindert werden. Dann müssen die MieterInnen als VerursacherInnen auch die Kosten der Beseitigung tragen.

Martina Stoldt ist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de