Miethai & CoEinfamilienhaus im Mietspiegel : Kein Zuschlag zulässig
Im vergangenen Miethai hatten wir darauf hingewiesen, dass der Mietenspiegel für Mieterhöhungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (auch Reihenhäusern) nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass er keine Daten über die vereinbarten Mieten in diesen speziellen Objekten enthält. Nun kommt es gar nicht so selten vor, dass ein Vermieter auch bei einem Einzelhaus oder einem Haus mit nur zwei Wohnungen den Mietenspiegel zur Begründung seiner Mieterhöhung heranzieht. Das Hamburger Landgericht ist im Laufe der Jahre mit dieser eigentlich falschen Begründung immer großzügiger geworden. Mit Urteil vom 12.10.2000 (Az. 333 S 44/00) wurde eine so begründete Mieterhöhung für ein Einzelhaus als unzulässig abgewiesen.
Mit Urteil vom 28.11.2002 hat eine andere Abteilung des Landgerichts (Az. 307 S 190/01) entschieden, dass der Vermieter in freiwilliger Selbstbeschränkung berechtigt sei, den Mietenspiegel auch bei Wohnungen in Häusern mit nicht nicht mehr als zwei Wohneinheiten anzuwenden. Denn der Mietzins in diesen Häusern liege grundsätzlich höher als der Mietenspiegel. Unwirksam sei die Mieterhöhung – so das Landgericht – aber dann, wenn der Vermieter die Zustimmung zu einem außerhalb des Oberwertes des für die Wohnung in Betracht kommenden Mietenspiegelfeldes verlangt.
Denn Zuschläge auf die Mietenspiegelwerte sieht das Mieterhöhungsrecht nicht vor, mit wenigen Ausnahmen: Zuschläge sind grundsätzlich möglich bei vereinbarter teilgewerblicher Nutzung oder bei Vermietung von möbliertem Wohnraum.
Entscheidet sich der Vermieter zur Begründung seiner Mieterhöhung für eine Wohnung in einem Einfamilien- oder Zweifamilienhaus für den Mietenspiegel, so muss er sich auch an dessen Werte halten und darf keine Zuschläge verlangen.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de