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Archiv-Artikel

Miethai & Co Zweitwohnungssteuer für nicht Verheiratete Dringender Nachbesserungsbedarf

Wer in Hamburg einen zweiten Wohnsitz hat, muss Zweitwohnungssteuer zahlen: jährlich 8 Prozent der für die Zweitwohnung gezahlten Jahres-Nettokaltmiete. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. 10. 2005 (1 BVR 12 32/00 und 26 27/03) entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer unzulässig sei, wenn ein Ehepartner eine Nebenwohnung aus beruflichen Gründen angemietet hat und sich die Ehewohnung in einer anderen Stadt befindet. Denn der Hauptwohnsitz von Eheleuten ist nach den Meldegesetzen der Länder – auch in Hamburg – dort, wo die Familie wohnt.

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist diese Rechtsprechung grundsätzlich nicht übertragbar. Im Gegensatz zu nicht verheirateten Paaren könnten Verheiratete – so das Bundesverfassungsgericht – nicht frei entscheiden, wo sie ihren Haupt- und Nebenwohnsitz anmelden, wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen zum Teil in einer anderen Stadt lebt. Daher sieht das Gericht im konkreten Fall einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter staatlichen Schutz stellt.

Der Hamburger Senat plant jetzt, das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz zu ändern. Vorgeschlagen wurde, verheiratete Inhaber von Nebenwohnsitzen in Hamburg von der Steuerpflicht auszunehmen. Was fehlt, ist eine Steuerbefreiung für eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch für diese ist der Hauptwohnsitz nach § 15 des Hamburgischen Meldegesetzes dort, wo die Partner ihre gemeinsame Wohnung haben. Auch die Lebenspartnerschaften sollten unter den grundrechtlichen Schutz fallen. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf!

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de