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Archiv-Artikel

Miethai & Co Schlüsselfragen Aufkommen fürs Nachmachen

Der Verlust eines Haustürschlüssels kann teuer werden. Ist eine Schließanlage vorhanden, so verlangen manche Vermieter bei Schlüsselverlust vom Mieter die Kosten für einen Austausch der gesamten Schließanlage. Eine Zahlungspflicht des Mieters besteht aber nur unter den folgenden Voraussetzungen: Zum einen muss der Austausch der Schließanlage durch den Schlüsselverlust notwendig sein. So hat etwa das Landgericht Mannheim im Jahre 1977 einen Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Kosten für ein neues Haustürschloss abgelehnt, da der Haustürschlüssel – nachweislich – bei einer Bootsfahrt in den Neckar fiel.

Weiterhin muss der Mieter den Verlust des Schlüssels verschuldet haben. An einem Verschulden fehlt es beispielsweise, wenn ein Haustürschlüssel trotz aller Sorgfalt der Mieterin gestohlen wurde (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.8.1999, in: WM 1999, S. 687).

Bei Mietvertragsende müssen alle bei Vertragsbeginn ausgehändigten Schlüssel zurückgegeben werden. Hat der Mieter während der Mietzeit auf eigene Kosten weitere Schlüssel angefertigt, hat der Mieter die Wahl, ob er diese an den Vermieter herausgibt oder ob er diese, möglichst in Anwesenheit eines Zeugen unbrauchbar macht, also vernichtet.

Ergibt sich erst beim Auszug, dass der Mieter nicht mehr im Besitz aller Schlüssel ist, da er zwischenzeitig einen oder mehrere der Schlüssel verloren hat, ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses zu verlangen. Im Einzelfall kann sich jedoch ergeben, dass ein Missbrauch durch den verloren gegangenen Schlüssel nicht möglich ist. Dies muss der Mieter jedoch notfalls darlegen und beweisen können.Christine Kiene

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de , www.mhm-hamburg.de