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Archiv-Artikel

MIETHAI Studentenwohnheim: Mieterschutz eingeschränkt

Eve Raatschen

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de.

Wer einen der wenigen Plätze in Hamburgs Studentenwohnheimen ergattert hat, kann sich, was das Finanzielle angeht, glücklich schätzen – so günstiger Wohnraum rar ist in Hamburg. Für Unterkünfte in Studentenwohnheimen gelten jedoch die meisten Mieterschutzvorschriften nicht: Ein Mietvertrag kann ohne besondere Gründe wirksam befristet werden. Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages bedarf keiner Begründung und die gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhungen gelten nicht.

Die zugrunde liegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch soll gewährleisten, dass ein Wohnheimplatz möglichst vielen Studenten zur Verfügung steht. Eine ständige Fluktuation, soll ermöglicht werden. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen aber diese Ausnahmen vom Mieterschutz sehr eng gefasst werden.

So liegt ein Studentenwohnheim nicht schon dann vor, wenn der Vermieter in seinem Haus nur an Studenten vermietet. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 13. Juni 2012 (VIII ZR 92/11) festgestellt, dass bei einem Studentenwohnheim die Räume geeignet sein und ausdrücklich dem Zweck dienen müssen, eine Vielzahl von Studenten aufzunehmen. Weitere Voraussetzungen sind ein günstiger Mietpreis und ein Belegungskonzept, das eine Rotation der studentischen Mieter mit klaren, für alle gültigen Kriterien gewährleistet.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Kündigung des Vermieters mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich nicht um ein Wohnheim – die in den Verträgen vorgesehene Befristung war in der Praxis unterschiedlich gehandhabt worden.