MIETHAI : Kleinreparaturen: Wer muss zahlen?
■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, Telefon 040 - 431 39 40
Der Fenstergriff schließt nicht mehr, der Vermieter schickt einen Handwerker, der das defekte Teil repariert. Soweit alles gut. Eine Woche später erhält der Mieter vom Vermieter eine Rechnung über 60 Euro – ein Fall für den Papierkorb? Oder muss er zahlen?
Für Kleinreparaturen muss ein Mieter nur dann zahlen, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Viele Kleinreparaturenklauseln, vor allem in alten Verträgen, sind allerdings unwirksam. Wirksam sind nur Regeln, die dem Mieter die Kostentragung auferlegen, er darf nicht verpflichtet werden, die Reparatur selbst zu erledigen. Formulierungen wie „der Mieter führt … aus“ sind dagegen ungültig.
Auch Kostenklauseln dürfen sich nur auf Teile der Wohnung beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Fenster- und Türverschlüsse, Wasserhähne, Ventile, Spülkästen, Kochherde, Heizkörper oder Lichtschalter. Es kann in diesen Klauseln auch nur um die Behebung kleinerer Schäden gehen. Die Beseitigung größerer Schäden, zum Beispiel der notwendige Austausch des gesamten Herdes, bleibt in der finanziellen Verantwortung des Vermieters. Rohre, elektrische Leitungen und Gegenstände, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt, gehören ebenfalls grundsätzlich nicht zu den Kleinreparaturen.
Eine gültige Kostenklausel liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn die finanzielle Belastung auf maximal 100 Euro pro Einzelreparatur begrenzt ist und gleichzeitig die maximale Jahresbelastung vertraglich festgelegt wurde. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist die Klausel unwirksam. Ist zum Beispiel im Mietvertrag eine Kostenbeteiligung von 75 Euro pro Einzelfall geregelt und schickt der Vermieter eine Rechnung über 80 Euro, muss der Mieter gar nicht zahlen, auch nicht anteilig.
Da es sich bei den Kleinreparaturen um „Kosten der Unterkunft“ handelt, muss bei Mietern, die Leistungen nach Hartz IV beziehen, die Arge berechtigte Rechnungen übernehmen. Leistungsempfänger sollten in einem solchen Fall unbedingt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. EVE RAATSCHEN