■ Am Rande: Kündigungsschutz gilt auch bei Teilzeitstellen
Kassel (AP) – Langjährige Beschäftigung macht auch Arbeitnehmer, die weniger als eine halbe Teilzeitstelle haben, unkündbar. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag. Eine Vorschrift des Bundesangestelltentarifvertrags für den öffentlichen Dienst, die als Voraussetzung für die Unkündbarkeit mindestens eine volle Halbzeitbeschäftigung verlangt, verstoße gegen das Grundgesetz und sei damit unwirksam, hieß es zur Begründung. (Az.: 2 AZR 592/96)
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