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Krankenkassen müssen künstliche Befruchtung zahlen

Karlsruhe (dpa) - Krankenkassen müssen die Kosten der künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Samen ihres Ehemanns für ein „Retortenbaby“ übernehmen. In einer Verlautbarung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag heißt es, ein entsprechender Eingriff gelte nach einem Urteil des IVa–Zivilsenats als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die als medizinische Heilbehandlung anzuerkennen sei. Dabei wird ein Ei der Frau im Reagenzglas mit dem Samen des Mannes befruchtet. In dem entschiedenen Fall war bei einer Ehefrau natürliche Empfängnis ausgeschlossen. Die Frau unterzog sich - bisher erfolglos - einer künstlichen Befruchtung (“In–vitro–Fertilisation“) und verlangte von ihrer Krankenkasse Erstattung der Kosten in Höhe von rund 8.700 Mark. In dem Rechtstreit ging es entscheidend um die Auslegung der Versicherungsbedingungen, nach denen die Kosten für eine „medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit“ zu erstatten waren. Als Krankheit bewerten die Karlsruher Richter zwar nicht die Kinderlosigkeit, „die nicht auf der Unfähigkeit zur Fortpflanzung zu beruhen braucht“, wohl aber die organisch bedingte Sterilität.(Aktenzeichen: IVa ZR 78/85 vom 17. Dezember 1986)

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