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Keine Abschiebung bei drohender menschenrechtswidriger Behandlung

Berlin (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am Dienstag seine Rechtssprechung bekräftigt, wonach aus humanitären Gründen auch abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen in ihrer Heimat eine menschenrechtsverletzende Behandlung droht. Allerdings gaben die Bundesrichter der Klage eines Tamilen gegen eine Ausreiseaufforderung seitens der Behörde nicht statt. Die 1982 ergangene Aufforderung sei nicht zu beanstanden, weil der Ausreise zum damaligen Zeitpunkt humanitäre Gründe nicht entgegengestanden hätten. Offen ließen die Richter, ob eine Abschiebung aufgrund der heutigen Situation in Sri Lanka zulässig wäre. Eine derartige nachträgliche Änderung der Umstände berühre die Entscheidung von 1982 jedoch nicht. Damit hoben die Richter ein anders lautendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom Mai 1986 auf. Die Vorinstanz hatte die politischen Umstände in Sri Lanka zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demgegenüber erläuterten die Bundesrichter, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt gewesen sei, eine Abschiebungsänderung zu erlassen. Laut Asylverfahrensgesetz sei zur Beurteilung der Sachlage der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Ob dem Kläger ein Aufenthalt in der BRD aufgrund der derzeitigen Situation in seiner Heimat zu gestatten ist, müsse gegebenenfalls in einem anderen Verfahren geklärt werden. Falls die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt, hat der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Duldung zu stellen.

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