: Kasse muß Tandem für Behinderte nicht zahlen
Kassel (AP) – Behinderte, die keine weiteren Strecken gehen und auch nicht allein Fahrrad fahren können, steht nicht automatisch ein mehr als 4.000 Mark teures Tandem auf Krankenkassenkosten zu. Dies hat das Bundessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Das Gericht ordnete eine Nachprüfung an, ob für den Kläger ein kostengünstigeres Hilfsmittel gefunden werden kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung, bei den zu gewährenden Hilfsmitteln müsse es sich um allgemein erforderliche Gegenstände zum Ausgleich der Behinderung handeln. Kosten und Nutzen der Hilfsmittel müßten in angemessenem Verhältnis stehen. (Az.: 8 RKn 27/96)
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