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Justiz schränkt Kündigungsrecht bei Eigenbedarf weiter ein

Karlsruhe (ap) — Steht einem Wohnungseigentümer bei der Kündigung wegen Eigenbedarf eine Alternativwohnung zur Verfügung, so darf er diese nicht schnell an Dritte weitervermieten und damit vollendete Tatsachen zum Nachteil des Mieters schaffen. Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Kündigungsrecht des Vermieters bei Eigenbedarf weiter eingeschränkt, machte aber gleichzeitig deutlich, daß das Urteil „keine Neubewertung“ des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs darstelle. Es entschied zugunsten einer Mieterin, die mit ihren zwei minderjährigen Kindern eine 76 Quadratmeter große Erdgeschoßwohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnte. Die Vermieterin hatte ihr unter Berufung auf Eigenbedarf zum 31. Juli gekündigt, weil ihr Sohn heirate und die Wohnung ab August benötige. Im Räumungsprozeß hatten Amtsgericht und Landgericht den Einwand der Mieterin nicht berücksichtigt, daß im gleichen Haus zum 1. November eine gleichartige Wohnung frei werde. Das Landgericht hatte das Freiwerden der Wohnung für unerheblich erklärt, weil diese zu diesem Zeitpunkt wieder vermietet gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil eine solche Rechtsprechung die Mieterinteressen nicht ernst nehme. Sie sei nicht mehr angemessen und verstoße gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes. (Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 275/90)

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