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Henle–Freispruch aufgehoben

Karlsruhe (ap) - Wer im Zusammenhang mit sogenannten verdeckten Parteispenden vom Verdacht der vorsätzlichen Steuerhinterziehung freigeprochen worden ist, kann unter Umständen wegen einer Ordnungswidrigkeit (“leichtfertige Steuerverkürzung“) zur Kasse gebeten werden. Mit dieser grundsätzlichen Feststellung hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch den aufsehenerregenden Freispruch des Landgerichts Duisburg vom 16. April 1987 gegen den 53jährigen Chef des Handelshauses Klöckner, Jörg Alexander Henle, aufgehoben und die Sache an das Landgericht Duisburg zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Henle war in dem Duisburger Strafverfahren beschuldigt worden, als Chef des Handelshauses, Spenden in Höhe von 2,6 Millionen Mark an CDU– und FDP–nahe politische Vereine, darunter an die „Staatsbürgerliche Vereinigung“ abgeführt und damit 1,3 Millionen Mark Steuern hinterzogen zu haben. Das Gericht hatte Henle freigesprochen, weil ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei, daß er von der Weiterleitung in die Parteikassen gewußt habe. Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf, weil das Gericht die Möglichkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Angeklagten nicht erörtert habe. FORTSETZUNGEN VON SEITE 1

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