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Gericht: Mit Saunagefahren muß gerechnet werden

Besucher einer Sauna müssen dort „mit einer gewissen Glätte“ des Fußbodens rechnen. Besonders bei Nässe müssen sie sich „durch besonders vorsichtige Gehweise“ auf Rutschgefahr einstellen. Mit dieser Begründung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm die Schadensersatzklage einer Frau abgewiesen, die in einer Sauna gestürzt war und sich dabei verletzt hatte (Aktenzeichen: 9 U 103/97). Wie das OLG am Sonntag in seinem Schnelldienst mitteilte, vertraten die Richter den Standpunkt, daß der Saunabetreiber seine Kundschaft „nur vor solchen Gefahren schützen“ müsse, „die vom Benutzer nicht ohne weiteres erkannt werden können und über das übliche Risiko eines Saunabetriebs hinausgehen“. Grundsätzlich müsse sich der Saunabesucher selbst gegen die für derlei Einrichtungen typischen Gefahren schützen. Dies gelte vor allem in der Nähe von Duschen. Foto: D. Hornback

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