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Archiv-Artikel

GERICHTSURTEIL: „SOZIALÜBLICHER STANDARD“ Harzt-IVler müssen fernsehen können

FRANKFURT/MAIN | Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät, so das Frankfurter Sozialgericht. Die Richter wiesen die Entscheidungen der zuständigen Behörden zurück, die den Hilfeempfängern kein Geld für die Anschaffung der Geräte zahlen wollten. Die Klägerinnen hatten Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung einschließlich eines Fernsehers beantragt. Diesen lehnte die Behörde ab, weil ein Fernseher für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei. Er diene nur der Unterhaltung und Information, weshalb kein Zuschuss beansprucht werden könne. Dagegen entschied das Sozialgericht: Ein Fernsehgerät stelle den sozialüblichen Standard dar, auf den Hartz-IV-Empfänger Anspruch haben müssen – allerdings nur auf ein gebrauchtes Gerät. (ap)