: Forderung nach Zusammenlegung von RAF-Häftlingen nicht strafbar
Karlsruhe (dpa) — Die Forderung nach Zusammenlegung von Häftlingen der RAF ist nicht als Werben für eine terroristische Vereinigung strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluß entschieden. Das Tatbestandsmerkmal „Werben“ müsse vor allem im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit eng ausgelegt werden, heißt es. Es genüge demnach nicht, wenn „in irgend einer Form auf die terroristische Vereinigung hingewiesen wird“. Damit wurde eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts verworfen. Az 2 BJs 63/91 - 4 - vom 29.1.92
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