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Baden–Württemberg: Vobo–Klage von Verwaltungsgericht abgewiesen

Der baden–württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat gestern in einem „Musterbeschluß“ eine umfassende Rechtfertigung der juristischen Grundlagen der Volkszählung vorgelegt. Die Entscheidung, mit der der Antrag eines Tübinger Bürgers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Volkszählung abgelehnt wird, deckt nach den Worten eines VGH– Sprechers „die meisten denkbaren Einwände gegen die Volkszählung ab.“ Der Beschluß stimme mit Musterentscheidungen des bayerischen VGH und der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Koblenz überein. Die Entscheidung geht insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit einer Totalerhebung ein, außerdem auf die organisatorischen Vorkehrungen der Volkszählung, die Gewährleistung der Anonymität, die Zulässigkeit der Frage nach der Arbeitsstätte und auf den Zeitpunkt für den Erlaß des Landesgesetzes zur Übermittlung der Daten an die Gemeinden. In allen diesen Fragen bescheinigt der VGH: Die geltenden Bestimmungen sind rechtmäßig. (AZ: Z 10 S 31/87) Volkszählungsgegner weisen im Zusammenhang mit dem jetzt vorgelegten Muster–Beschluß darauf hin, daß Widersprüche und Klagen gegen die Volkszählung damit keineswegs nutzlos werden. Selbst wenn die Argumente gegen die Zählung von den Gerichten zurückgewiesen würden, könne man mit dem Gang vor die Gerichte den Zeitpunkt herauszögern, zu dem die Behörden das Ausfüllen des Bogens durch Zwangsgelder erpressen können. Rolf Gramm

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