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Archiv-Artikel

Zögerlicher Abschied von der Fremdfürsorge

Die Einführung des „Persönlichen Budgets“ erweist sich als „Paradigmenwechsel“ mit Startschwierigkeiten

Von HB

Seit dem 1. Januar haben unter anderem behinderte Menschen und psychisch Kranke Anspruch auf ein „Persönliches Budget“. Die Idee hinter dem neuen Gesetz: Statt Dienst- oder Sachleistungen können Berechtigte Geld und Gutscheine bekommen. Als „Experten in eigener Sache“ entscheiden sie selbst, welche Hilfe wann und durch wen ihren Bedürfnissen entspricht. Hierzulande allerdings wird von diesem Angebot bislang nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht.

Bremen gehört nicht zu den acht Regionen, in denen die Autonomie-Möglichkeiten schon seit 2004 modellhaft erprobt wurden. Die CDU wollte daher vom Senat durch eine „Große Anfrage“ erfahren, wie der Rechtsanspruch in Bremen besser publik gemacht werden könne, ob etwa „BudgetberaterInnen“ geschult und eingesetzt würden. Hintergrund: Die Einzelansprüche fallen sehr unterschiedlich aus, zwischen 200 und 800 Euro changieren in der Regel die Summen, die sich aus den bislang von Krankenkassen, Sozialhilfeträgern oder der Agentur für Arbeit getragenen Kosten addieren.

Bevor man sich traut, als Käufer, Kunde oder Arbeitgeber – etwa für persönliche Assistenten – seine Versorgungsrahmen selbst zu verantworten, sind also viele Fragen zu klären. Immerhin geht es, wie die Bundesbehindertenbeauftragte Karin Evers-Meyer gern sagt, um einen „Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenpolitik“.

Daran gemessen fällt die Antwort der Bremer Verwaltung ziemlich ernüchternd aus. Der Einsatz von BudgetberaterInnen durch die bisherigen Leistungsträger sei nicht vorgesehen, Interessierte könnten sich „durch Beratungsstellen der Behindertenverbände oder durch Lohnsteuerbüros etc.“ unterstützen lassen. Dem Senat sei auch gar nicht bekannt, wie viele Menschen in Bremen und Bremerhaven überhaupt Anspruch auf ein persönliches Budget haben.

Immerhin erhielt die CDU eine klare Antwort auf ihre Frage nach etwaigen Kürzungen im Rahmen der Budgetzuweisung: Ausgangspunkt der finanziellen Bemessung sei keineswegs „der Preis der bisherigen Leistung, sondern der Hilfebedarf“ – der selbst organisiert ja möglicherweise günstiger zu befriedigen sei. Weiter heißt es: „Ein Auftrag zur Sicherstellung der bisherigen Kostenhöhe ist auf Basis der gesetzlichen Grundlagen nicht herleitbar.“ HB