: Gegendarstellung
In der Zeitung „Die Tageszeitung“ Sonnabend/Sonntag, den 14./15. April 2007 ist auf Seite 10 ein Bericht mit der Überschrift „Die Hand aus dem Grab“ von Georg Löwisch veröffentlicht worden, in dem in Bezug auf meine Person eine unrichtige Tatsachenbehauptung verbreitet worden ist, die ich wie folgt richtigstelle:
1. Unwahr ist, dass ich das jüdische Volk als „Tätervolk“ bezeichnet habe.
2. Wahr ist, dass ich gesagt habe: Weder „die Deutschen“ noch „die Juden“ sind ein „Tätervolk“.
Neuhof, den 17. April 2007, Martin Hohmann
Hohmann versucht seit Jahren, dem Publikum das von ihm gewünschte Verständnis seiner Rede aufzudrängen. Hohmann lässt uns zu seiner Gegendarstellung wissen, dass er gesagt habe: „Juden waren in großer Zahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könnte man Juden mit einiger Berechtigung als ‚Tätervolk‘ bezeichnen. Das mag erschreckend klingen. Es würde aber der gleichen Logik folgen, mit der man Deutsche als Tätervolk bezeichnet.“ Danach habe er nach weiteren Ausführungen gesagt: „Daher sind weder ‚die Deutschen‘ noch ‚die Juden‘ ein ‚Tätervolk‘.“
Hohmann schickt uns dazu einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main aus dem Jahre 2004 zu seiner Rede. Darin lesen wir: „[Hohmann] kommt zwar gegen Ende seiner Rede zu dem Schluss, weder die ‚Deutschen‘ noch ‚die Juden‘ seien ein Tätervolk. Dieser Satz, der scheinbar die Aussage beinhaltet, die Juden seien kein Tätervolk, kann aber nicht isoliert betrachtet werden.“
Das OLG beschreibt den Inhalt und Zusammenhang der Rede, zitiert die oben wiedergegebenen Worte und führt fort: „Dass [Hohmann] persönlich sich dann von dieser Aussage wieder distanziert, indem er die ‚Gottlosen‘ als ‚Tätervolk‘ nennt, muss nicht zwangsläufig das Gewicht der vorangegangenen Aussagen ausräumen […] Wertet man den Inhalt der Rede in ihrem Gesamtzusammenhang, erscheint die Auslegung möglich, dass [Hohmann] die Juden als ‚Tätervolk‘ bezeichnet hat.“
Das OLG fährt fort: „Diese Auslegung der Rede ist aber nicht zwingend. Zweifellos hat [Hohmann] […] zu belegen versucht, dass ‚die Juden‘ nicht nur Opfer der deutschen NS-Vernichtungspolitik, sondern ihrerseits auch Täter ähnlich schwerwiegender Verbrechen gewesen seien. Andererseits erklärt er auch als Anliegen seiner Rede, die Deutschen von dem ‚Verdikt des Tätervolkes‘ lösen zu wollen. Das soll […] dadurch erreicht werden, dass eine ‚erschreckend klingende‘ Parallele zu einer ‚dunklen Seite in der neueren Geschichte‘ der ‚Juden‘ gezogen wird, zum anderen […] dadurch, dass ‚die Täterschaft‘ sowohl von den ‚Deutschen‘ als auch dem jüdischen Volk weg zu ‚den Gottlosen‘ gelenkt wird. Die Rede kann […] deshalb auch so verstanden werden, wie Hohmann sie verstanden wissen will: Weder Deutsche noch Juden sind ein ‚Tätervolk‘.“
Das heißt: Man kann die Rede – der verqueren Logik des OLG Frankfurt zufolge – so verstehen, dass er Juden als Tätervolk bezeichnet habe. Man kann es auch anders verstehen. Der Mann drückt sich nicht klar aus. Er will jedenfalls die „Deutschen“ irgendwie mit den „Juden“ gleichstellen und auf diesem Wege die „Deutschen“ reinwaschen.
Immerhin: Wenn wir es als eigene Wertung kenntlich machen, dürfen wir auch künftig nach OLG Frankfurt die Rede Hohmanns so werten, dass Hohmann die Juden als Tätervolk bezeichnet hat. Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass er selbst meint, was anderes gesagt zu haben. Nun denn, wenn es die Persönlichkeitsrechte des Hohmann erfordern, soll es so sein.
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