: Arbeitsamt zahlt nicht immer Fortbildung und Umschulung
Kassel (ap) - Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nur dann auf Kosten des Arbeitsamtes verlangt werden können, wenn eine berufliche Tätigkeit vorausgegangen ist. Bei abgeschlossener Berufsausbildung ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit erforderlich. Arbeitnehmer ohne Ausbildungsabschluß müssen eine sechsjährige Tätigkeit im alten Beruf nachweisen.
Zur Begründung erklärte das Bundessozialgericht, die fehlende Berufsausbildung könne durch eine berufliche Praxis ausgeglichen werden. Außerdem könne bei Arbeitslosen mit abgeschlossener Berufsausbildung auf eine mehrjährige Berufsausübung verzichtet werden.
Das Bundessozialgericht wies in letzter Instanz die Klage einer Frau ab, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und lediglich gelegentlich unentgeltlich im Kosmetiksalon ihrer Mutter mitgeholfen sowie drei Monate lang in einem Einzelhandelsgeschäft ausgeholfen hat. Außerdem hatte die Frau ein Jahr eine private Fachschule für Kosmetik besucht. Trotzdem sollte nunmehr das Arbeitsamt die Ausbildung der Frau zur medizinischen Fußpflegerin finanzieren, die sie zwischenzeitlich eigenmächtig begonnen hatte. (Az: 9 RAr 97/88).
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