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02.06.2014 , 19:58 Uhr
@ DJ Boemerang
Juristisch betrachet sind Sie leider auf dem Holzweg. Wohnungsgeigentum ist an dem Grundstück offensichtlich nicht begründet worden. Im Falle des einfachen Miteigentums gelten die §§ 1008 ff., 741 ff. BGB (Miteigentümergemeinschaft). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann man hier nicht ohne weiteres annehmen. Da Frau Steiner erst nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage Miteigentümerin geworden ist, gilt für sie § 325 Abs. 1 ZPO. Deshalb spricht der Artikel davon, dass Frau Steiner von dem Urteil profitiert, obwohl sie nicht Partei des Rechtsstreits ist.
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