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11.05.2016 , 14:48 Uhr
sehr geehrter Herr Prof. Löhnig,
mit mehreren Artikeln stellen sie die Resolution 2079 und das Wechselmodell als grundsätzlich kindeswohlschädlich dar u. deshalb erlaube ich mir einige Nachfragen:
Sie setzen sich in den Artikeln nicht juristisch mit dem Thema auseinander, insbesondere dann wenn Sie das Kindeswohl abhängig machen z. B. ob das Kind die Lieblingshose nicht anziehen kann weil diese beim anderen Elternteil ist – passiert übrigens genauso im Residenzmodell ;-) . Ich frage Sie deshalb worauf basieren Ihre Feststellungen u. Äußerungen zum Kindeswohl, da meines Wissens Sie weder aus einer Trennungsfamilie kommen, noch über einen psychologischen Hintergrund verfügen?
Es gibt zahlreiche Studien die belegen welche positiven Seiten das Wechselmodell hat, in zahlreichen Ländern wird das Wechselmodell erfolgreich umgesetzt und es gibt auch zahlreiche positive Aussagen von Kindern die im Wechselmodell aufgewachsen sind. Sind Ihnen diese bekannt und wie bewerten Sie diese?
Nach Einführung des WM in Frankreich sind gerichtliche Verfahren zum Umgang erheblich zurück gegangen, was wiederrum bestätigt - eine gemeinsame Erziehungsverantwortung der Trennungseltern auf Augenhöhe hat eine deeskalierende Wirkung und somit Ihren Aussagen gänzlich widerspricht. Wie glauben Sie wirkt es sich auf das Kindeswohl aus wenn weniger gestritten wird? Welche Auswirkungen könnte das für Juristen in Deutschland haben?
Können wir von Ihnen auch eine kompetente juristische Stellungnahme über das Umgangsrecht, Kindeswohl und Wechselmodell erhalten? Das derzeitige durchgeführte Residenzmodell in Deutschland mit der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt z. B. weder den Art. 6 GG noch die VN-Kinderrechtskonvention mit den Rechten für Kinder und Eltern.
Wäre nicht die einzig juristisch mögliche Lösung die grundsätzliche Einführung des Wechselmodells, welches dann aus Kindeswohlgründen eingeschränkt werden kann?
BG
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