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11.05.2016 , 03:15 Uhr
Im Kontext d. in D praktizierten Rechtssprechung, welche modernen familiären Realitäten u. Rollenverständnissen nicht gerecht wird sondern vielmehr ein tradiertes Verständnis elterlicher Verantwortung zementiert mit d. hier zahlreich beschr. Konsequenzen für d. Kinder würde ich mir von Prof. Löhning eine umfassendere Auseinandersetzung auch mit diesen Aspekten wünschen. Natürlich ist nicht für jedes Kind eine Doppelresidenz passend, natürlich muss diese Frage individuell betrachtet und die Rahmenbedingungen abgewogen werden. Was Löhning jedoch unterschlägt ist die Tatsache, dass in D eben genau diese Option bei strittigen Eltern faktisch nicht existiert und ein fehlender Kooperationswille eines Elternteils genügt um d. anderen Elternteil von der elterlichen Verantwortung auszuschließen. So existiert die Option einer Dopppelresidenz im deut. Familienrecht nicht und kann nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden was praktisch oft dazu führt, dass eine im Sinne der Kinder förderliche gemeinsame elterl. Verantwortung ausbleibt, wenn ein Elternteil sich quer stellt. Das Anrecht der Kinder auf beide Elternteile und auf ein Mitspracherecht in der Erziehung auch nach d. Trennung ist m.E. hier in Gesellschaft und Familienrecht noch nicht in gebotenem Maße berücksichtigt. Zahlreiche int. Studien belegen klar die zahlreichen Vorteile einer weiterhin gemeinsamen Betreuung für die Kinder durch beide Elternteile, sogar oder gerade auch bei strittigen Eltern, umfassend zusammengef. i.d. Publikation "Wechselmodell" von Sünderhauf. Ich bin selbst Trennungsvater und lebe fünf Jahre in einer Wechselmodell-Konstellation. Ich habe nicht den Eindruck, dass meine Kinder durch d. wöchentl. Wechseln belastet sind. Sie profitieren vielmehr von der auch nach d. Trennung stabilen Bindung zu beiden Elternteilen, gerade im Hinblick auf eine stabile Persönlichkeitsentwicklung. Die gemeinsame Betreuung über die Trennung hinaus sollte als gleichwertige Option im Familienrecht verankert werden.
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