Anlieger haften für Räumung von Geh-Radwegen

Stürzt ein Radfahrer auf einem schlecht geräumten kombinierten Geh- und Radweg, muss der Anlieger für den Schaden aufkommen. Darauf hat der ADFC-Hamburg unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufmerksam gemacht (9.10.2003, III ZR 8/03). Zwar müssen die Anlieger reine Radwege nicht räumen. Sie dürfen aber nicht Schnee oder Splitt vom Bürgersteig auf den Radweg schieben. ADFC-Sprecher Stefan Warda: „Die Nichtbeachtung dieses Verbotes ist leider weit verbreitet und macht viele Hamburger Radwege monatelang unbrauchbar.“

Wenn Radwege nicht benutzbar – etwa wegen Glatteis – oder unter einer dichten Schneedecke nicht erkennbar sind (Foto), dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Das gilt auch für Hauptstraßen. Auf dem Gehweg dürfen Radfahrer hingegen nicht fahren. Wer dort mit einem Fußgänger kollidiert, muss dafür haften. KNÖ/ FOTO: HENNING SCHOLZ