Hohe Hürden für Verwahrung

KARLSRUHE taz ■ Die nachträgliche Sicherungsverwahrung darf auch auf sogenannte DDR-Altfälle angewendet werden, muss aber auf hochgefährliche Straftäter beschränkt bleiben. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatte ein verurteilter 53-jähriger Sexualtäter aus Leipzig. 2007 hatte der Bundestag beschlossen, dass eine Sicherungsverwahrung auch dann nachträglich angeordnet werden kann, wenn dies beim Strafurteil unterblieb, weil es in der DDR und nach der Wende dieses Instrument gar nicht gab. Karlsruhe hat die Gesetzesänderung nun akzeptiert, die Maßnahme müsse aber auf „Verurteilte von höchstem Gefährdungspotenzial“ beschränkt werden. Im Falle des Leipzigers war Sicherungsverwahrung angeordnet worden, weil er sich in der Haft die Namen von Mädchen und ihre Adressen auf Zetteln notiert hatte. Das Landgericht Leipzig befürchtete weitere sexuelle Übergriffe. Karlsruhe sah jedoch keinen Beleg für eine „gegenwärtige“ Gefahr neuer „schwerer“ Straftaten. CHR

Az.: 2 BvR 749/08