piwik no script img

Archiv-Artikel

Frühe Bedenken gegen Prämien

Im Mannesmann-Prozess berichten Zeugen von massiven Auffälligkeiten bei Millionenprämien. Protokoll, Prozedur und Höhe der Summen waren ungewöhnlich

DÜSSELDORF dpa/rtr ■ Im Mannesmann-Prozess haben Zeugen von massiven Auffälligkeiten beim Zustandekommen der umstrittenen Millionenprämien berichtet. Das Beschlussprotokoll, die Beteiligten, die Prozedur und die Höhe der Summen seien ungewöhnlich gewesen, sagten ehemalige Mannesmann-Mitarbeiter, die für die Gehaltsabrechnung zuständig waren, gestern im Landgericht Düsseldorf.

Die damals für die Vorstandsbezüge zuständige Mitarbeiterin sagte, sie habe 25 Jahre lang alle Beschlussprotokolle des Aufsichtsrats-Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten geschrieben – nur bei dem viel kritisierten Protokoll vom 4. 2. 2000 sei sie nicht beteiligt worden – aus ihr nicht ersichtlichen Gründen. Als ihr das Protokoll dann zu Gesicht gekommen sei, habe sie sofort protestiert, auch weil sich Aufsichtsratschef Joachim Funk mit dem darin enthaltenen Beschluss selbst begünstigt habe. „Das war kein Protokoll, wie ich es kannte“, sagte die Rentnerin. Die von Vorstandschef Klaus Esser gezeichneten Prämienbriefe seien ebenfalls „nicht korrekt“ und „unüblich“ gewesen: „Esser kann seinen Vorstandskollegen keine Prämien zuweisen.“ Auch der Briefkopf sei nicht der übliche des Aufsichtsratschefs gewesen. „Das war ein allgemeiner Briefkopf, der sonst für Geburtstagsbriefe und Kondolenzen verwendet wurde.“ Sie sei der Überzeugung gewesen: „Damit kann man kein Geld auszahlen.“

Ihre Bedenken habe sie ihrem Chef und dem Wirtschaftsprüfer der KPMG mitgeteilt. Während ihr Chef wortkarg gewesen sei, habe der Prüfer ihre Sorgen geteilt. Als sie die Anerkennungsprämie an Esser habe anweisen wollen, habe ihr Chef den zugrunde gelegten Umrechnungskurs von Pfund Sterling in D-Mark moniert. Der neue Kurs habe Esser 100.000 DM zusätzlich beschert. Auch die Größenordnung der Geldsummen sei „außergewöhnlich“ gewesen.

Mehrere der geladenen Zeugen haben zuvor die Verhandlung als Zuschauer beobachtet. Sie hätten nicht gewusst, dass sie den Gerichtssaal nur für ihre Aussage hätten betreten dürfen oder hätten erst später per Ladung von ihrer künftigen Rolle als Zeugen erfahren. Die Panne wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht als Revisionsgrund taugen.