: hintergrund
Artikel 212
„Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für […] den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen betreffend den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie die Handelsaspekte des geistigen Eigentums […], die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaß- nahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. […] Die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze und oder Rahmengesetze festgelegt.“