Urteile

Kein Genosse, keine Wohnung. Wohnungsgenossenschaften schließen Mietverträge als „Dauernutzungsverträge“. Dazu muss der Mieter zunächst Genossenschaftsanteile zeichnen. In diesem Fall gipfelte ein Streit beider Parteien in einen (rechtskräftigen) Ausschluss des Mieters aus seiner Genossenschaft, die daraufhin dem Mieter kündigte. Eine ordentliche Kündigung der Wohnung bedarf bei Genossenschaftswohnungen indes eines berechtigten Interesses – was die Richter in diesem Fall als gegeben sahen: kein Genosse, keine Wohnung (LG Berlin, Az.: 61 S 103/02).Keine Mietminderung. Von Gesetzes wegen steht es jedem Mieter zu, unter Einhaltung einiger Formalien die Miete zu mindern, wenn die Wohnung Mängel aufweist. Aber: Maßgeblich ist der Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses. So scheiterte ein Mieter mit einer Mietminderung, als er den Lärm einer Bäckerei im Erdgeschoss unter seiner Wohnung als Mangel darstellte. Der Betrieb sei schon bei Beginn des Mietverhältnisses im Haus vorhanden gewesen, so die Richter, was dem Mieter bekannt war. Er habe keinen Anspruch auf die Minderung, da der Lärm in den frühen Morgenstunden zum normalen Betrieb einer Bäckerei gehöre (LG Berlin, Az.: 67 S 102/02).Ausschluss der Kündigung. In einem nach der Mietrechtsreform 2001 geschlossenen Mietvertrag war ordnungsgemäß festgehalten, dass der Mieter mit dreimonatiger Frist kündigen könne – aber erst nach Ablauf von knapp zwei Jahren. So lange wollte der Mieter nicht warten und kündigte den Vertrag kaum ein Vierteljahr nach Vertragsbeginn. Das Recht auf Kündigung mit Dreimonatsfrist, so das Gericht, könne nicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden (AG Pankow, Az.: 7 C 218/02). ALO