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Archiv-Artikel

Kein Zwang zur Wochenendarbeit

MAINZ dpa ■ Arbeitnehmer müssen nicht ohne weiteres an jedem beliebigen Wochenende auf Weisung des Arbeitgebers arbeiten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem gestern veröffentlichten Urteil. Eine solche Pflicht folge nicht aus dem so genannten Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern könne sich allenfalls aus entsprechenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben (Az.: 9 Sa 521/03). Das Landesarbeitsgericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Busfahrers statt. Der Kläger hatte sich aus familiären Gründen geweigert, Wochenendfahrten zu übernehmen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber mit der Begründung, er sei auf Fahrer angewiesen, die bereit seien, auch schon einmal am Wochenende zu arbeiten. Das Landesarbeitsgericht zeigte zwar Verständnis für diese Sicht des Arbeitgebers, verwies allerdings darauf, ein solcher Wunsch bedürfe zunächst einmal einer rechtlichen Grundlage. Diese fehle allerdings in diesem Fall, so dass der klagende Busfahrer sich nicht vertragswidrig verhalten habe und daher die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei.